Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Inter Kranken verliert Courtageklage gegen Makler!

Verantwortliche der Inter dürfen nicht mit der Courtage des Maklers ihre Ausschließlichkeitsvertreter füttern

  Amtsgericht Köln Az.: 120 C 1/17

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Klägerin (Inter Kranken) erstellte eine Provisionsabrechnung für Juni 2015 und zahlte an den Beklagten eine Provision für den Vertrag XXXX in Höhe von XXXX €. Am 02.07.2015 teilte Frau XXXX der Klägerin mit, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erst zum 31.12.2015 endet. Mit Schreiben vom 27.07.2015 forderte die Klägerin Frau XXXX erneut zur Vorlage eines Nachweises über die Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Dieser lag im August 2015 vor, woraufhin der private Krankenversicherungsvertrag von der Klägerin aufgehoben wurde. Die Klägerin stornierte die Provision aus dem Vertrag Grittern mit der Provisionsabrechnung Juli 2015. Die Klägerin bat den Beklagten im September darum, noch fehlende Unterlagen von Frau XXXX  zu beschaffen. Dieser setzte sich mit Frau XXXX in Verbindung, die ihm mitteilte, mit der Klägerin sei alles besprochen. Frau XXXX äußerte gegenüber der Klägerin den Wunsch, nicht mehr von dem Beklagten beraten zu werden. Im Oktober 2015 übertrug die Klägerin zu die Beratung von Frau XXXX an einen anderen Berater. Am 29.10.2015 ging bei der Klägerin zu der Antrag von Frau Grittern über den Abschluss einer privaten Krankenversicherung ein, über den die Klägerin am 30.10.2015 einen Versicherungsschein ausstellte. Am 10.11.2015 fand eine Beratung der Frau XXXX durch den Berater der Klägerin Herrn XXXX statt. Die Klägerin erteilte dem Beklagten diverse Gutschriften, die sie von der stornierten Courtage abzog, so dass XXXX € verblieben. Mit Schreiben vom 26.09.2016 widerrief die Klägerin die Courtagevereinbarung. Mit weiterem Schreiben vom 23.11.2016 forderte sie ihn zur Zahlung auf.

 

Anmerkung: Da der Makler die Courtage nicht zurückzahlte, meldet die Klägerin ein Negativsaldo an die AVAD e.V.. Hieraufhin musste der Makler sich bei anderen Gesellschaften erklären und ihm wurden auch mehrere Courtagezusagen wiederrufen. Auf dieser Seite finden sie Rechtsprechung zu solcher Vorgehensweise: wirth-rae.de/avad-verfahren.html

Hinweis: Ein spezialisierter Anwalt für Kartellrecht bestätigte, dass dies durchaus als Diskriminierung über eines privaten Kartells zu sehen ist und hat angeraten dies durch das Kartellamt überprüfen zu lassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Kausalzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit sei deshalb unterbrochen, weil Frau XXXX keinen Kontakt mehr zum Beklagten wünschte und der Beklagte keine Bemühungen mehr unternommen habe.

 

Zusammenfassung des Urteil:Die Klage ist jedoch unbegründet.“

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Maklercourtage. Die Courtage wurde nicht unberechtigt gewährt. Denn der Beklagte durfte gemäß § 652 BGB in Verbindung mit der Courtagevereinbarung von der Klägerin Zahlung der Provision für den Vertragsschluss XXXX verlangen. Es lag ein wirksamer Maklervertrag vor. Der Beklagte hat seine Maklertätigkeit entfaltet, nämlich Frau XXXX beraten und ihr den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags vorgeschlagen und vermittelt. Schließlich ist auch das Hauptgeschäft zustande gekommen. Denn Frau XXXX hat bei der Klägerin einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Es besteht sowohl Identität beider Vertragspartner als auch des Vertragsinhalts. Der zum 01.01.2016 abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag enthält im Wesentlichen dieselben Tarifbestandteile wie der von dem Beklagten im Juni 2015 vermittelte Vertrag.

Es besteht zudem der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Abschluss des Hauptvertrags. Für den Kausalzusammenhang im Sinne von § 652 BGB reicht es nicht aus, dass die Maklertätigkeit "in irgendeiner Weise" für das Zustandekommen des Hauptvertrages ursächlich war. Vielmehr muss sich der Hauptvertrag als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung im Sinne eines Nachweises oder einer Vermittlung darstellen. Die Tätigkeit muss sich bei einem Vermittlungsmakler gerade auf die Vermittlung desjenigen Vertrages beziehen, für dessen Abschluss Provision verlangt wird (MüKoBGB/Roth BGB § 652 Rn. 174-175). Grundsätzlich kann der geforderte Kausalzusammenhang mit der Folge unterbrochen werden, dass der Vergütungsanspruch des Maklers entfällt. Allerdings werden zum Schutz des Maklers strenge Anforderungen gestellt (MüKoBGB/Roth BGB § 652 Rn. 184). 

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Kausalzusammenhang hier nicht in zeitlicher Hinsicht unterbrochen. Die zeitliche Verschiebung des Vertrags vom 1. Juni 2015 auf den 1. Januar 2016 führt nicht zu einer Unterbrechung. Die Rechtsprechung wendet in dieser Frage keine starre Grenze an, sondern geht davon aus, dass der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist, solange der Vertragsabschluss noch im angemessenen zeitlichen Rahmen erfolgt. Das ist hier der Fall. 

Der Kausalzusammenhang wurde auch - anders als die Klägerin meint – nicht dadurch unterbrochen, dass das Interesse von Frau XXXX nach der erbrachten Maklerleistung endgültig und vollkommen erloschen wäre und es zum Vertragsschluss nur durch gänzlich neue Verhandlungen gekommen ist. Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn der Makler seinem Auftraggeber eine  Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags vermittelt, diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Kunde die Vertragsabsicht endgültig aufgegeben oder sich für eine anderen Versicherung entschieden hat, es aber gleichwohl unter veränderten Umständen später zum Vertragsschluss kommt. Jedoch kann einem nur vorübergehenden Sinneswandel bei der notwendigen Einzelfall bezogenen Gewichtung der Nachweisleistung für das Zustandekommen des Vertrags nur ausnahmsweise die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Folgt der Vertragsschluss der Vermittlungsleistung in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein Anlass, deren Wesentlichkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrags in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 13.12.2007, 111 ZR 163/07). So liegt der Fall hier. Das Interesse von Frau XXXX am Abschluss des Krankenversicherungsvertrags war zu keiner Zeit erloschen. Es lag nicht einmal ein "vorübergehender Sinneswandel" vor. Sie hatte stets den Wunsch, bei der Klägerin eine Krankenversicherung abzuschließen, und hat ihn zu keiner Zeit aufgegeben. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob aus versicherungsinternen Gründen bei einer zeitlichen Verschiebung des Vertragsbeginns eine neue Gesundheitsprüfung benötigt wird, ob eine andere  KVNummer vergeben wird oder ob ein Neuantrag erforderlich ist. Dass der zweite Vertrag schließlich nach der Aufhebung des ersten Vertrags ohne die weitere Mitwirkung des Beklagten zustande kam, steht seinem Provisionsanspruch auch nicht entgegen. Ebenso wenig ist von Belang, ob die Kundin der Klägerin eine Beratung durch den Beklagten wünschte oder nicht. An der Kausalität ändert dies nichts. Es ist nur maßgeblich, ob die Kundin das Hauptgeschäft abschließen will oder nicht. Dass sie das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers befürwortet, ist nicht Anspruchsvoraussetzung.