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Osnabrücker Juwelier gewinnt Rechtsstreit! - Th. ./. Mannheimer Versicherung AG, Aktenzeichen 9 O 617/16 LG Osnabrück

Wir berichten über die Erfahrungen eines Osnabrücker Juweliers über die Schadensregulierungspraxis der Mannheimer

Nach Überfall im Jahr 2015 wird dem Kläger die Urteilsbegründung im Jahr 2018 zugestellt

Bemerkenswert sind die Feststellungen des Landgerichts Osnabrück im Verfahren:

  • Eine Anspruchskürzung nach der Proportionalitätsregel des § 75 WG unter dem Gesichtspunkt einer Unterversicherung hat nicht zu erfolgen.
  • Da insoweit eine Versicherung auf "erstes Risiko" besteht, kann sich die Beklagte hinsichtlich des Leistungsbetrages (in Höhe von € 102.259,00) nicht auf den Einwand der Unterversicherung berufen [ ... ].
  • Auch in § 11 Nr. 4 AERB 87 ist ausdrücklich vorgesehen, dass bei Vereinbarung einer Versicherung auf "erstes Risiko" § 75 WG oder vereinbarte AVB Bestimmungen zur Unterversicherung keine Anwendung finden [ ... ].
  • Auch ein Grund für eine Leistungsfreiheit oder -kürzung aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Klägers ist nicht gegeben [ ... ].
  • Insbesondere die Verweigerung einer Restbestandsinventur am Tag des 12.04.2016 sowie die Weigerung der Vorlage von angeforderten Unterlagen und erbetene Auskünfte sind vorliegend nicht als Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 13 Nr. 2 AERB 87 zu werten.
  • Der Kläger (Thünemann) hat unstreitig bereits mit Schreiben vom 02.12.2015 seine Restinventur für alle vom Schaden betroffenen Warengruppen übermittelt. Der Beklagten genügte dies indes nicht, sie verlangte eine Inventur über alle Warengruppen. Unstreitig mach der Kläger aber weder Leistungen hierfür geltend noch behauptet er die Entwendung von etwas anderem als Uhren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Inventur des Restbestandes der anderen Warengruppen notwendig oder überhaupt nur sachdienlich gewesen sein sollte. Spätestens in solchen Fällen muss aber die Aufklärungspflicht des Versicherten ihre Grenze erfahren, der Versicherer darf eben nicht (grundlos) jedwede Informationen verlangen, die offenkundig keine Rolle für die Regulierung spielen (können). Hinzukommt, dass nach § 13 Nr. 1 f AERB 87 der Versicherer im Falle der Leistung auf erstes Risiko solche Aufstellungen überhaupt nicht verlangen kann.
  • Auf eine unberechtigte oder gar unangekündigte Inventur - zumal bei laufendem Geschäftsbetrieb - hätte sich der Kläger ohnehin nicht einlassen müssen, erst Recht nicht auf eine des gesamten Bestandes aller Warengruppen (s.o.). Dies mag gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls gegeben sind und daher der Überraschungseffekt einer "spontanen Inventur" notwendig und förderlich für die Leistungsprüfung ist, Vorliegend steht aber der Raubüberfall an sich außer Frage. Außerdem hat der Kläger hat die Inventur an jenem Tag verweigert, sich aber gleichwohl damit einverstanden erklärt, die Inventur durch einen von der IHK bestellten, neutralen Sachverständigen vornehmen zu lassen, vgl. Anlage K 57. Auf dieses Angebot hat die Beklagte aber nicht weiter reagiert, was ihr aber ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre. Die Beklagte behauptet, der Regulierer Dubbert habe mit dem Makler des Klägers eine "Besprechung" vereinbart, wobei der Grund für dieses "Gespräch" "Inventurprüfungen etc." hätte sein sollen. Die Durchführung einer Stichtagsinventur ist aber ein Gespräch mit dem Besprechungsinhalt "Inventurprüfung etc.". Auch nach dem Beklagtenvortrag musste der Kläger daher nicht davon ausgehen, dass an diesem Tag der Laden zu schließen war, um eine Inventur des gesamten Warenbestandes durchzuführen. Die Weigerung erfolgte somit auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten berechtigt. Daher ist keine Obliegenheitspflichtverletzung ersichtlich. 

-> Gerne mailen wir ihnen das Gerichtsurteil zu.

Gericht bestätigt die Rechtsauffassung eines Maklers und des Klagevertreters

Das Gericht hat die Auffassung eines Maklers und des Klagevertreters bestätigt, dass der Kläger zwar unterversichert war, aber trotzdem den vollen Anspruch auf die Erstrisikosumme hatte. Diese Summe konnte der Kläger schon alleine durch die nummerierten Herstellerzertifikaten gestohlener Breitling Uhren nachweisen.  Dieser Sachverhalt teilte der Makler der Mannheimer mit, welche sich aber nicht ernsthaft mit der „Leistungsprüfung“ auseinanderzusetze, sondern über eine UWG Klage versuchte den Makler „mundtot“ zu machen.

Stellungnahme der Mannheimer

In einem Presseartikel der Zeitschrift „Impulse“ erklärt die Mannheimer

„Auf Anfrage von Impulse lässt die Mannheimer mitteilen, dass man „den Raub nie angezweifelt“ habe. Eine Leistung sei aber erst möglich geworden, nachdem der Kunde „in dem von ihm angestrengten Verfahren“ Unterlagen vorgelegt habe, die die Höhe des entstandenen Schadens belegen konnten.“

Hat die Mannheimer nur 7 Monate Papier gewechselt?

Werden Schäden nur noch durch die Anwälte reguliert?

Es entstand der Eindruck, dass die Mannheimer sieben Monate lang nur Papier gewechselt hat, um dann die Schadensregulierung an ihren Prozessvertreter abzugeben. Die Schriftsätze dieser Anwaltskanzlei lassen vermuten, dass hier standardisiert und automatisiert über Checklisten und mit Textbausteinen gearbeitet wurde. Die Aufgabe von Anwälten ist, für ihre Mandanten Ansprüche abzuwehren! Nach Zustellung des Urteils, teilt der Chef des Betrugserkennungszentrums dieser Anwaltskanzlei den Kläger mit, dass er mit der Mannheimer die Berufung prüfen müsste. Als Ergebnis  wurde die Schadenssumme in Höhe des Urteils ausgezahlt. Dies lässt durchaus vermuten, dass die Mannheimer sich erst nach dem Urteil mit der Leistungsprüfung befasst hat.

Mit dem seit 1993 entwickelten Betrugserkennungszentrum dieser Anwaltskanzlei wurde ein automatisiertes System entwickelt, welches für die Betriebswirte, als Kostenrechner in Versicherungsunternehmen, anscheinend eine hoch rentable Investition ist. Es ist zu vermuten, dass solche Systeme nicht nur Personalkosten der Schadensregulierer reduzieren, sondern auch die Schadensleistungen.

Wir berichten über die Erfahrungen eines Osnabrücker Juweliers über die Schadensregulierungspraxis der Mannheimer Versicherung AG